Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die
schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das
Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
4. Bei Neukunden behalten wir uns vor, bei der Auftragsannahme zu entscheiden, ob eine Anzahlung vom
Auftraggeber zu leisten ist und oder die Zahlung Zug um Zug bei der Lieferung zu erfolgen hat. Sollte die
wirtschaftliche Stellung des Neukunden durchsichtig; erkennbar positiv sein nehmen wir davon Abstand.
5. Bei Großaufträgen und Sonderanfertigungen wird über eine eventuelle Anzahlung bei Auftragsannahme
noch entschieden.
§ 2 Umfang der Lieferpflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu dem Angebot
gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind. Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte
Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
§ 3 Preis und Zahlung
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Werktagen ab
Rechnungsdatum, ohne Skontoabzug zu erfolgen. Wird ein Skontoabzug ausdrücklich vereinbart,
berechtigt dies den Auftraggeber, den Skonto nur in der angegeben Skontofrist zum Abzug zu bringen.
Bei späterer Zahlung wird der Abzug nicht geduldet und der zu Unrecht abgezogene Skontobetrag gilt
als offen.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 9,74%
verrechnet. Für die Bearbeitung und Mahnzustellung werden pro Arbeitsschritt € 5,-- zusätzlich in
Rechnung gestellt.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen wird gänzlich
ausgeschlossen.
5. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. Herstellwerk. Die gesetzliche
Umsatzsteuer sowie alle zusätzlichen Kosten werden daher zusätzlich verrechnet.
6. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden ohne besondere Vereinbarung nicht
angenommen. (Wenn dann nur Spesenfrei unter der Beachtung der Valutatage und keinem
Skontoabzug)
7. Der Auftraggeber ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der
Übergabe entrichtet wird, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei
Kreditinstituten einzuholen.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit gilt eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des
Auftragnehmers oder das Herstellwerk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber
mitgeteilt worden ist.
2. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers
liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber verschuldet hat, so werden
ihm ab dem 14. Tag, eventuell entstandene Kosten verrechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den
Liefergegenstand frei zu verfügen.
§ 5 Gefahrenübergang oder Übernahme des Liefergegenstandes
1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim
Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen
Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, so geht
die Gefahr (ab dem Tag der Versandbereitschaft) auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch dessen wird
der Liefergegenstand gegen Schäden versichert. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände, sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber
unbeschadet des Rechts aus § 7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen
Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut
zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert der als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgut die noch
nicht beglichenen Forderungen um mehr als 50%, so ist der Auftraggeber auf Verlangen des
Auftragnehmers zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte
übergeben. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftragnehmer
den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Auftragnehmer geltend nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Mietkauf
1. Mietet der Auftraggeber einen Gegenstand mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des
Mietgegenstandes am Ende der Mietzeit unter der Anrechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat
er ab dessen Übernahme den dem Auftragnehmer durch Untergang, Abhandenkommen oder
Beschädigung des Mietgegenstandes entstehenden Schäden auch ohne Verschulden zu ersetzen,
weiters treten wir erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte schon heute an den
Auftraggeber ab.
2. Wir werden den Auftraggeber den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängel übergeben.
Dagegen hat der Auftraggeber den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen
und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und
Instandhaltungskosten hat er aus eigenem zu tragen.
§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle Teile, welche nach 6 Monaten ab Lieferung, einen Sachmangel aufweisen können vom
Auftragnehmer nach eigenem Ermessen unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert werden. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren nach 6 Monaten. Vom
sechsten bis zum vierundzwanzigsten Monat, ist vom Auftraggeber der Beweis zu erbringen, dass der
Mangel bereits bei Lieferung bestanden hat. Ist es offensichtlich, dass der Auftraggeber grob fahrlässig
mit dem Liefergegenstand umgegangen ist, verliert er jeglichen Gewährleistungsanspruch.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
o Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
o Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder unbefugter Dritte
o Bei fehlerhafter oder nachlässiger Wartung des Liefergegenstandes
o Bei übermäßiger Beanspruchung
o Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen
4. Dem Auftragnehmer ist die erforderliche Zeit, welche für Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
notwendig ist, zu gewähren, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
5. Angeordnete Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, welche durch den Auftraggeber oder Dritte,
unsachgemäß vorgenommen wurden, befreien den Auftragnehmer von jeglicher Haftung.
6. Weitere Ansprüche des Aufraggebers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
o bei grobem Verschulden
o bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
o bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckung gefährdet wird
o bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer
garantiert hat.
7. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferung frei von
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende
Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom
Berechtigten verschaffen oder den Liefergegenstand ihn soweit modifizieren, dass eine
Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessen
und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 7.
§ 9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des
Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein,
so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
4. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an den Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
o bei grobem Verschulden
o bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
o bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird
o in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für
Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
o beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern
o bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer
garantiert hat
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder
Schadensersatz abgeschlossen.
§ 10 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor, oder nach Vertragsabschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen. Insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes welche nicht vertragsgemäß verwendet
werden konnten, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der
§ 7 und 8.
§ 11 Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehner Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei grobem Verschulden des
Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
§ 12 Urheberrechte, Patentrechte, Muster- und Markenschutz
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die ihm vom Auftraggeber erteilten Aufträge frei von
allfälligen Urheberrechten, Patentrechten, Muster- oder Markenschutzrechten sind. Sollte sich also nach
Annahme des Auftrages und Fertigung des Produktes herausstellen, dass diesem aus welchem Grunde immer,
die oben genannten Rechte oder eines davon anhaften, entsteht dadurch für de Auftragnehmer keinerlei
zusätzliche Haftung. Sollte daher der Auftragnehmer von allfälligen Dritten, die die obigen Rechte oder eines
hiervon inne haben in Anspruch genommen werden, erklärt der Auftrageber diesbezüglich, den Auftragnehmer
schad- und klaglos zu halten.
§ 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und
Wechselprozess- ist für beide Teile, und für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige
Gericht.