Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluß

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die

schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen

Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das

Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

4. Bei Neukunden behalten wir uns vor, bei der Auftragsannahme zu entscheiden, ob eine Anzahlung vom

Auftraggeber zu leisten ist und oder die Zahlung Zug um Zug bei der Lieferung zu erfolgen hat. Sollte die

wirtschaftliche Stellung des Neukunden durchsichtig; erkennbar positiv sein nehmen wir davon Abstand.

5. Bei Großaufträgen und Sonderanfertigungen wird über eine eventuelle Anzahlung bei Auftragsannahme

noch entschieden.

§ 2 Umfang der Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer

maßgebend.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu dem Angebot

gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

worden sind. Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte

Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.

§ 3 Preis und Zahlung

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Werktagen ab

Rechnungsdatum, ohne Skontoabzug zu erfolgen. Wird ein Skontoabzug ausdrücklich vereinbart,

berechtigt dies den Auftraggeber, den Skonto nur in der angegeben Skontofrist zum Abzug zu bringen.

Bei späterer Zahlung wird der Abzug nicht geduldet und der zu Unrecht abgezogene Skontobetrag gilt

als offen.

2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 9,74%

verrechnet. Für die Bearbeitung und Mahnzustellung werden pro Arbeitsschritt € 5,-- zusätzlich in

Rechnung gestellt.

3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer

berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen auszuführen.

4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen wird gänzlich

ausgeschlossen.

5. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. Herstellwerk. Die gesetzliche

Umsatzsteuer sowie alle zusätzlichen Kosten werden daher zusätzlich verrechnet.

6. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden ohne besondere Vereinbarung nicht

angenommen. (Wenn dann nur Spesenfrei unter der Beachtung der Valutatage und keinem

Skontoabzug)

7. Der Auftraggeber ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der

Übergabe entrichtet wird, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei

Kreditinstituten einzuholen.

§ 4 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit gilt eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des

Auftragnehmers oder das Herstellwerk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber

mitgeteilt worden ist.

2. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers

liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit

angemessen.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber verschuldet hat, so werden

ihm ab dem 14. Tag, eventuell entstandene Kosten verrechnet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den

Liefergegenstand frei zu verfügen.

§ 5 Gefahrenübergang oder Übernahme des Liefergegenstandes

1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim

Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des

Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen

Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, so geht

die Gefahr (ab dem Tag der Versandbereitschaft) auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch dessen wird

der Liefergegenstand gegen Schäden versichert. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Angelieferte Gegenstände, sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber

unbeschadet des Rechts aus § 7 in Empfang zu nehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen

Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut

zur Sicherung der Saldenforderung.

Übersteigt der Schätzwert der als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgut die noch

nicht beglichenen Forderungen um mehr als 50%, so ist der Auftraggeber auf Verlangen des

Auftragnehmers zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte

übergeben. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftragnehmer

den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der

Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den

Auftragnehmer geltend nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Mietkauf

1. Mietet der Auftraggeber einen Gegenstand mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des

Mietgegenstandes am Ende der Mietzeit unter der Anrechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat

er ab dessen Übernahme den dem Auftragnehmer durch Untergang, Abhandenkommen oder

Beschädigung des Mietgegenstandes entstehenden Schäden auch ohne Verschulden zu ersetzen,

weiters treten wir erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte schon heute an den

Auftraggeber ab.

2. Wir werden den Auftraggeber den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängel übergeben.

Dagegen hat der Auftraggeber den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen

und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und

Instandhaltungskosten hat er aus eigenem zu tragen.

§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung

1. Alle Teile, welche nach 6 Monaten ab Lieferung, einen Sachmangel aufweisen können vom

Auftragnehmer nach eigenem Ermessen unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert werden. Die

Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.

Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren nach 6 Monaten. Vom

sechsten bis zum vierundzwanzigsten Monat, ist vom Auftraggeber der Beweis zu erbringen, dass der

Mangel bereits bei Lieferung bestanden hat. Ist es offensichtlich, dass der Auftraggeber grob fahrlässig

mit dem Liefergegenstand umgegangen ist, verliert er jeglichen Gewährleistungsanspruch.

2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden

Gründen entstanden sind:

o Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

o Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder unbefugter Dritte

o Bei fehlerhafter oder nachlässiger Wartung des Liefergegenstandes

o Bei übermäßiger Beanspruchung

o Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen

4. Dem Auftragnehmer ist die erforderliche Zeit, welche für Ausbesserungen und Ersatzlieferungen

notwendig ist, zu gewähren, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.

5. Angeordnete Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, welche durch den Auftraggeber oder Dritte,

unsachgemäß vorgenommen wurden, befreien den Auftragnehmer von jeglicher Haftung.

6. Weitere Ansprüche des Aufraggebers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem

Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

o bei grobem Verschulden

o bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

o bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des

Vertragszweckung gefährdet wird

o bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer

garantiert hat.

7. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.

8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferung frei von

Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende

Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom

Berechtigten verschaffen oder den Liefergegenstand ihn soweit modifizieren, dass eine

Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessen

und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer

zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 7.

§ 9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des

Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein,

so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte

angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im

Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.

4. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die

nicht an den Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

o bei grobem Verschulden

o bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

o bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des

Vertragszweckes gefährdet wird

o in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für

Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

o beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung

gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst

entstanden sind, abzusichern

o bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer

garantiert hat

Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder

Schadensersatz abgeschlossen.

§ 10 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge

unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor, oder nach Vertragsabschluss liegenden

Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen. Insbesondere

Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes welche nicht vertragsgemäß verwendet

werden konnten, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der

§ 7 und 8.

§ 11 Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehner Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen,

sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den

Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender

Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht

vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei grobem Verschulden des

Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach

Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch

dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 12 Urheberrechte, Patentrechte, Muster- und Markenschutz

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die ihm vom Auftraggeber erteilten Aufträge frei von

allfälligen Urheberrechten, Patentrechten, Muster- oder Markenschutzrechten sind. Sollte sich also nach

Annahme des Auftrages und Fertigung des Produktes herausstellen, dass diesem aus welchem Grunde immer,

die oben genannten Rechte oder eines davon anhaften, entsteht dadurch für de Auftragnehmer keinerlei

zusätzliche Haftung. Sollte daher der Auftragnehmer von allfälligen Dritten, die die obigen Rechte oder eines

hiervon inne haben in Anspruch genommen werden, erklärt der Auftrageber diesbezüglich, den Auftragnehmer

schad- und klaglos zu halten.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und

Wechselprozess- ist für beide Teile, und für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige

Gericht.